Neues Meldegesetz ab November: Das müssen Mieter jetzt wissen

07.11.2015: Mieter, die umziehen, müssen sich ab 1. November 2015 beim Einzug von ihrem Vermieter eine sogenannte Wohnungs-geberbestätigung ausstellen lassen. Der Grund ist ein neues und bundesweit einheitliches Meldegesetz.

 

In Deutschland herrscht allgemeine Meldepflicht. Wer umzieht, ist verpflichtet, seinen neuen Wohnort der Meldebehörde vor Ort mitzuteilen. Bislang war dies in den Meldegesetzen der Bundesländer geregelt – ab 1. November 2015 wird es bundesweit eine neue, einheitliche Regelung geben. Mieter müssen dann beim Umzug zusätzlich von ihrem neuen Vermieter eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung einholen.

Meldegesetz verlangt Anmeldung binnen zwei Wochen

Nach einem Umzug haben Mieter ab November zwei Wochen Zeit, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Bei ebendieser Anmeldung müssen Mieter auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Bei einem Umzug ins Ausland ist zudem eine Abmeldung bei der Behörde erforderlich. In diesem Fall muss sich der Mieter von seinem ehemaligen Vermieter den Auszug bestätigen lassen.

 

Ausnahmen von der Meldepflicht

Das Gesetz definiert auch einige Ausnahmen von der Meldepflicht. In den folgenden Fällen ist keine Anmeldung nötig:

  • Wer bereits bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese nicht anmelden. Eine Anmeldung wird erst nach Ablauf der sechs Monate erforderlich.
  • Für Touristen aus dem Ausland besteht nach drei Monaten eine Meldepflicht.
  • Nicht erforderlich ist eine Anmeldung generell bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt.

Keine Ausnahme gibt es hingegen, wenn jemand nicht in eine neue Mietwohnung, sondern zu einem Verwandten zieht, der ihn unentgeltlich bei sich wohnen lässt – in diesem Fall ist der entsprechende Verwandte der Wohnungsgeber. Wohnt jemand zur Untermiete, ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.

 

Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung

Egal, wer Wohnungsgeber ist – das Gesetz stellt klare Anforderungen an den Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung. Auf jeden Fall enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt
  • Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der neuen Bewohner

Viele Gemeinden bieten auf ihren Webseiten inzwischen Formulare an, die einfach heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Eine allgemein gültige Vorlage für eine Wohnungsgeberbestätigung findet sich zudem in Anlage 2 des Gesetzestextes selbst. Dieser kann auf der Webseite des Bundesrats heruntergeladen werden.

 

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