Neues Meldegesetz ab November: Das müssen Mieter jetzt wissen
07.11.2015: Mieter, die umziehen, müssen sich ab 1. November 2015 beim Einzug von ihrem Vermieter eine sogenannte Wohnungs-geberbestätigung ausstellen lassen. Der Grund ist ein neues und bundesweit einheitliches Meldegesetz.
In Deutschland herrscht allgemeine Meldepflicht. Wer umzieht, ist verpflichtet, seinen neuen Wohnort der Meldebehörde vor Ort mitzuteilen. Bislang war dies in den Meldegesetzen der Bundesländer geregelt – ab 1. November 2015 wird es bundesweit eine neue, einheitliche Regelung geben. Mieter müssen dann beim Umzug zusätzlich von ihrem neuen Vermieter eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung einholen.
Meldegesetz verlangt Anmeldung binnen zwei Wochen
Nach einem Umzug haben Mieter ab November zwei Wochen Zeit, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Bei ebendieser Anmeldung müssen Mieter auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Bei einem Umzug ins Ausland ist zudem eine Abmeldung bei der Behörde erforderlich. In diesem Fall muss sich der Mieter von seinem ehemaligen Vermieter den Auszug bestätigen lassen.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Das Gesetz definiert auch einige Ausnahmen von der Meldepflicht. In den folgenden Fällen ist keine Anmeldung nötig:
Keine Ausnahme gibt es hingegen, wenn jemand nicht in eine neue Mietwohnung, sondern zu einem Verwandten zieht, der ihn unentgeltlich bei sich wohnen lässt – in diesem Fall ist der entsprechende Verwandte der Wohnungsgeber. Wohnt jemand zur Untermiete, ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber.
Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung
Egal, wer Wohnungsgeber ist – das Gesetz stellt klare Anforderungen an den Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung. Auf jeden Fall enthalten sein müssen:
Viele Gemeinden bieten auf ihren Webseiten inzwischen Formulare an, die einfach heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Eine allgemein gültige Vorlage für eine Wohnungsgeberbestätigung findet sich zudem in Anlage 2 des Gesetzestextes selbst. Dieser kann auf der Webseite des Bundesrats heruntergeladen werden.
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